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Deutsch-
S t a t u t
1. Name und Sitz
Die Gesellschaft trägt den Namen "Deutsch-
Die Deutsch-
Die Gesellschaft setzt sich für die Verbreitung und Pflege der französischen Kultur und Sprache ein.
Mitglied kann jede Bürgerin und jeder Bürger werden, die/der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft beginnt und endet mit einer schriftlichen Erklärung. Sie endet außerdem, wenn die Beitragszahlung nicht bis zum 31.3. des laufenden Jahres erfolgte. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die dem Ansehen der Gesellschaft schaden, ausschließen.
Rechte der Mitglieder:
Jedes Mitglied hat das Recht, am Leben der Gesellschaft teilzunehmen. Es wird über die Aktivitäten des Gesellschaft informiert. Eintrittskarten für Veranstaltungen werden Mitgliedern vorrangig zur Verfügung gestellt. Auf Lehrgänge und Kurse besteht vorrangig Anspruch.
Pflichten der Mitglieder:
Jedes Mitglied beteiligt sich aktiv an der Arbeit der Gesellschaft. Es entrichtet seinen Mitgliedsbeitrag bis zum 31.3. eines jeden Jahres.
4. Aufbau der Gesellschaft
Höchstes Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung (Einladung erfolgt schriftlich). Die Mitgliederversammlung
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Die Protokollierung der Mitgliederversammlung nimmt der Schriftführer vor..
Der Vorstand
Er besteht aus:
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Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig, er veranlasst bzw. bestätigt die Bildung von Kommissionen und er koordiniert deren Arbeit; er empfiehlt bzw. bestätigt den Vorsitzenden einer Kommission; er informiert die Mitglieder über Veranstaltungen und er tritt einmal vierteljährig zusammen.
Für die Gesellschaft sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister zeichnungsberechtigt (einzeln).
Die Kommission
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Der Beirat
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Meinung erbittet. Der Beirat hat das Recht, dem Vorsitzenden aus eigener Initiative Anregungen für die Tätigkeit der
Gesellschaft zu geben, die dem Vorstand vorzulegen sind. Er nimmt Stellung zu der ihm vom Vorsitzenden vor der
Beschlussfassung durch den Vorstand zuzuleitenden Entwurf des Veranstaltungsplanes.
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Wiederberufung von Mitgliedern ist möglich.
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Anstrich 4 gewählt. Für seine Amtszeit gilt Punkt 4 Anstrich 4 entsprechend.
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer 3/4 -
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Mittel desVereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt vertrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Auslagen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung. Für den Auflösungsbeschluss
ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Datum des Änderungsbeschlusses durch die Mitgliederversammlung:
Chemnitz, den 14.03.2014