Satzung - Rencontres Franco-Allemandes

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Deutsch-Französische Gesellschaft Chemnitz e.V.

S t a t u t


1. Name und Sitz

Die Gesellschaft trägt den Namen "Deutsch-Französische Gesellschaft Chemnitz e.V." . Sitz der Gesellschaft ist Chemnitz.

2. Ziele

Die Deutsch-Französische Gesellschaft Chemnitz e.V. versteht sich als eine für alle Bürger offene pluralistische Gesellschaft, die unabhängig von politischen Parteien und Organisationen ist. Die Gesellschaft stellt sich zum Ziel, das Kennenlernen und die Zusammenarbeit zwischen Bürgern beider Länder zu fördern und so einen Beitrag für das friedliche Zusammenleben in einem gemeinsamen Haus Europa zu leisten. Sie will humanistische Traditionen pflegen und vermitteln und den Austausch von Meinungen, Ideen, Informationen und Personen fördern.
Die Gesellschaft setzt sich für die Verbreitung und Pflege der französischen Kultur und Sprache ein.

3. Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Bürgerin und jeder Bürger werden, die/der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft beginnt und endet mit einer schriftlichen Erklärung. Sie endet außerdem, wenn die Beitragszahlung nicht bis zum 31.3. des laufenden Jahres erfolgte. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die dem Ansehen der Gesellschaft schaden, ausschließen.

Rechte der Mitglieder:

Jedes Mitglied hat das Recht, am Leben der Gesellschaft teilzunehmen. Es wird über die Aktivitäten des Gesellschaft informiert. Eintrittskarten für Veranstaltungen werden Mitgliedern vorrangig zur Verfügung gestellt. Auf Lehrgänge und Kurse besteht vorrangig Anspruch.

Pflichten der Mitglieder:

Jedes Mitglied beteiligt sich aktiv an der Arbeit der Gesellschaft. Es entrichtet seinen Mitgliedsbeitrag bis zum 31.3. eines jeden Jahres.

4. Aufbau der Gesellschaft

Höchstes Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung (Einladung erfolgt schriftlich). Die Mitgliederversammlung
-  tritt einmal jährlich zusammen;
-  beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder;
-  beschließt mit Zweidrittelmehrheit das Statut bzw. Änderungen des Statuts;
-  wählt zweijährlich in geheimer Wahl den Vorstand der Gesellschaft;
-  wählt die Revisionskommission;
-  nimmt den Bericht des Vorstandes und der Revisionskommission entgegen.
Die Protokollierung der Mitgliederversammlung nimmt der Schriftführer vor..

Der Vorstand

Er besteht aus:
-  dem Vorsitzenden;
-  dem stellvertretenden Vorsitzenden;
-  dem Schatzmeister;
-  dem Schriftführer;
-  den Beisitzern.

Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig, er veranlasst bzw. bestätigt die Bildung von Kommissionen und er koordiniert deren Arbeit; er empfiehlt bzw. bestätigt den Vorsitzenden einer Kommission; er informiert die Mitglieder über Veranstaltungen und er tritt einmal vierteljährig zusammen.
Für die Gesellschaft sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister zeichnungsberechtigt (einzeln).

Die Kommission

-  ist eine Arbeitsgruppe, die ein bestimmtes thematisch abgegrenztes Aufgabengebiet bearbeitet;
-  wird von einem Vorsitzenden geleitet;
-  besteht je nach Notwendigkeit kurzzeitig oder über einen längeren Zeitraum;
-  stimmt ihre Arbeit mit dem Vorstand ab.

Der Beirat

-  Der Beirat der Gesellschaft wird vom Vorsitzenden bestellt; er besteht aus bis zu 10 Mitgliedern.
-  Der Beirat steht dem Vorsitzenden beratend zur Seite und äußert sich zu allen Fragen, über welche der Vorsitzende seine
  Meinung erbittet. Der Beirat hat das Recht, dem Vorsitzenden aus eigener Initiative Anregungen für die Tätigkeit der
  Gesellschaft zu geben, die dem Vorstand vorzulegen sind. Er nimmt Stellung zu der ihm vom Vorsitzenden vor der
  Beschlussfassung durch den Vorstand zuzuleitenden Entwurf des Veranstaltungsplanes.
-  Entsprechend der Amtsdauer des Vorstandes werden die Mitglieder des Beirates für die Dauer von zwei Jahren berufen.
  Wiederberufung von Mitgliedern ist möglich.
-  Der Vorsitzende des Beirates, dessen Funktion sich auch als Ehrenvorsitz der Gesellschaft bestimmt, wird gemäß Punkt 4
  Anstrich 4 gewählt. Für seine Amtszeit gilt Punkt 4 Anstrich 4 entsprechend.

5. Finanzierung

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer 3/4 -Mehrheit einen anderen Betrag. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Mittel desVereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt vertrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Auslagen.
     
6. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung. Für den Auflösungsbeschluss
ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Datum des Änderungsbeschlusses durch die Mitgliederversammlung:
Chemnitz, den 14.03.2014









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